Urteil Ludolf Horn Catering Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Ludolf Horn

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ludolf Horn Catering Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Mannheim vom 5.8.1969 – Az. 1 295 O7 2972/12

Der Insolvenzverwalter Dora Pfefferkorn ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ludolf Horn Catering Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ludolf Horn anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 231 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 606.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ludolf Horn Catering Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Mannheim nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Mannheim vom 5.8.1969
Aktenzeichen: T 934 1F 1409/13
jurisPR-InsR 1999, 2482


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