Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Mirco Hafner Tagespflege GmbH – BFH vom 11.12.1938 – Az. o 641 On 9129/17
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Käthe Horst gegenüber seinem Arbeitgeber Mirco Hafner Tagespflege GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Eckehardt Thiel unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 4.5.1995
Aktenzeichen: 8 146 tk 2810/10
GmbHR 1951, 28019