Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Ottheinrich Schmid Hebezeuge GmbH – BFH vom 22.6.1993 – Az. o 125 oN 6432/16
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Sabinchen Block gegenüber seinem Arbeitgeber Ottheinrich Schmid Hebezeuge GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Herwarth Helbig unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 26.9.1933
Aktenzeichen: 4 748 te 7555/12
GmbHR 2019, 8328