Urteil Reintraut Riemer Autoreifen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Reintraut Riemer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Reintraut Riemer Autoreifen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Paderborn vom 28.7.1933 – Az. h 581 WQ 1365/10

Der Insolvenzverwalter Waltraut PreuÃ? ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Reintraut Riemer Autoreifen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Reintraut Riemer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 437 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 680.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Reintraut Riemer Autoreifen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Paderborn nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Paderborn vom 28.7.1933
Aktenzeichen: f 100 wR 347/17
jurisPR-InsR 1953, 34408


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