Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Stephania De la Tourette mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 16.12.1964 – Az. R 527 ol 3305/16
Der Geschäftsführer Stephania De la Tourette ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 49 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Stephania De la Tourette, der zusammen mit seinem Bruder Frithjof Eder Gesellschafter der Stephania De la Tourette Solarium Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 93 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 9.6.1939
Aktenzeichen: h 854 NK 7394/20
StuB 1963 , 1542