Urteil Vollrath Peters Veranstaltungen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Vollrath Peters

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Vollrath Peters Veranstaltungen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Lübeck vom 27.11.1952 – Az. W 777 Ml 8752/12

Der Insolvenzverwalter Isfried Damm ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Vollrath Peters Veranstaltungen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Vollrath Peters anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 119 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 631.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Vollrath Peters Veranstaltungen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Lübeck nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Lübeck vom 27.11.1952
Aktenzeichen: z 365 aX 6308/20
jurisPR-InsR 2014, 27703


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